Logo

NORBERT SCHRÖRS

Steuerberater

Gestalten

Deklarieren

Durchsetzen

Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung begründet sich, wenn ein Rechtsträger Besitzer des Anlagevermögens ist (Besitzunternehmen) und dieses dem zweiten Rechtsträger (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt.

Meistens handelt es sich um die Verpachtung von Betriebsgrundstücken durch eine Personengesellschaft (Besitzunternehmen) an eine GmbH (Betriebsunternehmen).

Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung:

sachliche Verpflechtung

Die Nutzung der Wirtschaftsgüter wird durch die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft überlassen.

personelle Verpflechtung

Besitz- und Betriebsgesellschaft werden durch eine oder mehrere Personen beherrscht. Das heißt, sie besitzen die Mehrheit der Anteile und damit Stimmenmehrheit und können dadurch in beiden Gesellschaften einen einheitlichen Willen durchsetzen.

Gleiche Beteiligungsverhältnisse in beiden Gesellschaften sind nicht erforderlich. So begründet z.B. eine Beteiligungsverhältnis von 50%:50% in der Besitzgesellschaft und von 98%:2% in der Betriebsgesellschaft eine Betriebsaufspaltung.

Keine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn nicht alle Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft an der Betriebs-GmbH beteiligt sind UND Beschlüsse in der Besitz-Personengesellschaft einstimmig gefasst sein müssen (bei GbR, OHG und KG gilt die Einstimmigkeit per Gesetz, sofern keine abweichende Stimmrechtsvereinbarung getroffen wurde).

Folgen der Betriebsaufspaltung

Sowohl Besitz- als auch Betriebsgesellschaft erzielen gewerbliche Einkünfte. Sie unterliegen daher der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Dies ist beachtlich, da auch die bisher gewerbesteuerfreie Vermietung nunmehr der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Wirtschaftsgüter der Besitzgesellschaft rechnen zu ihrem Betriebsvermögen mit der Folge, dass bei Beendigung der Betriebsaufspaltung die stillen Reserven aufzulösen sind, was zu erheblichen Steuerbelastungen führen kann.

Bei entsprechender Gestaltung kann die Aufdeckung vermieden werden, wir beraten Sie diesbezüglich gerne.

Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung beginnt, sobald die Voraussetzungen (sachliche und personelle Verpflechtung) erfüllt sind und endet, sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Beginn und Ende sind also nicht von einer Willensentscheidung abhängig, vielmehr können die Folgen unwissentlich herbeigeführt werden.

Dies ist wichtig zu wissen, da Betriebsaufspaltung begründet werden kann durch Verträge, bei denen zunächst überhaupt nicht damit gerechnet wird und daher auch keinerlei Überlegungen hierzu angestellt werden.

Beispiel 1:

Die Kinder A und B sind zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligt, die wiederum für ihren Geschäftsbetrieb ein im Alleinbesitz des Vaters befindliches Grundstück nutzt.

Es liegt keine Betriebsaufspaltung vor, da zwar die sachliche, nicht aber die personelle Verpflechtung gegeben ist.

Nun verfügt der Vater im Falle seines Todes (Testament), dass die Kinder A und B dieses Grundstück zu gleichen Teilen erben sollen, während Kind C das übrige Vermögen erhält.

Mit dem Tod des Vaters (und natürlich Annahme der Erbschaft) wird die Betriebsaufspaltung begründet, da nunmehr auch die personelle Verpflechtung gegeben ist.

Hätte der Vater sein Kind C mit 1% an dem Grundstück beteiligt, würde die Betriebsaufspaltung bei vorliegender Einstimmigkeit (gesetzlich oder vereinbart) vermieden werden, da nunmehr nicht alle am Grundstück beteiligten auch an der GmbH beteiligt sind.

Beispiel 2:

Nach dem Tod des Vaters - die Kinder A und B sind zu gleichen Teilen an der GmbH und dem Grundstück beteiligt. Es liegt Betriebsaufspaltung vor.

Die GmbH hat ihren Geschäftsbetrieb derart erweitert, dass ein neuer Standort bezogen wird. Das Grundstück wird nicht mehr genutzt und anderweitig verpachtet.

Damit ist die sachliche Verpflechtung weggefallen, die Betriebsaufspaltung ist beendet. Die auf dem Grundstück liegenden stillen Reserven sind aufzudecken und zu versteuern.

Die Beispiele, in denen eine Betriebsaufspaltung begründet oder beendet werden kann, lassen sich fast unendlich erweitern.

Eine Beratung ist daher immer von Nöten, wenn Grundstücke und Gesellschaften zum Vermögen rechnen, auch wenn zunächst nicht an Betriebsaufspaltung gedacht wird.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.